1.1. Der Entscheid der AGV vom 9. Dezember 2013 ist ein Einspracheentscheid gemäss § 51 Abs. 1 GebVG. Dessen Beurteilung fällt in die Zuständigkeit des Spezialverwaltungsgerichts. 1.2. A. ist Adressat des angefochtenen negativen Einspracheentscheids und daher ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.3. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorliegend ist umstritten, ob die AGV über die mit der Schadenfestsetzung vom 20. Januar 2012 anerkannte Entschädigung hinaus weitere Leistungen erbringen muss.