4. Eventuell sei das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." E.2. Die AGV nahm innert erstreckter Frist am 14. März 2014 zu den Begehren Stellung. Sie beantragte, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 9. April 2014 antworten. Die AGV duplizierte am 19. Mai 2014. Beide Parteien hielten an ihren Standpunkten fest.