"1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die nachträglich festgestellten Schäden in den Wänden und Einbaumöbeln im Bereiche Erdgeschoss bis zweites Obergeschoss abzuschätzen und zu entschädigen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten im Zusammenhang mit der nachträglich verfügten Erdbebensicherung inklusive Erdbebenzertifikat abzuschätzen und zu entschädigen. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer CHF 338'000.00 (Ergebnis des Beweis- bzw. Abschätzungsverfahrens vorbehalten) nebst Zins zu 5 % seit 17. April 2013 zu bezahlen.