D.2. Die AGV lehnte die Kostenübernahme ab (Schreiben vom 6. Juni 2013). Auf Verlangen von A. erliess sie am 10. Juli 2013 eine anfechtbare Verfügung, gegen die der Geschädigte am 12. August 2013 Einsprache erhob. Darin hielt er an der Forderung, die AGV habe die Schäden infolge Feuchtigkeit zu übernehmen, fest (Ersatz Einbaumöbel, Sanierung Wände, Kosten Erdbebenzertifikat). Die AGV wies das Begehren mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 ab. E.1. A. liess den negativen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 21. Januar 2014 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), anfechten. Die Anträge lauten: