C. Am 25. Juli 2013 ersuchte A. die AGV um Verlängerung der Wiederaufbaufrist um ein Jahr. Die AGV erstreckte die Frist wunschgemäss bis am 4. August 2014 (Schreiben vom 29. Juli 2013 [VA 121 und 122 f.]). D.1. A. machte die neu entdeckten Schäden im April 2013 unter Berufung auf die Vorbehaltsklausel in der Zustimmungserklärung zur Schadenfeststellung bei der AGV geltend. Beim daraufhin durchgeführten Augenschein vom 10. April 2013 waren die Wände immer noch nass und zum Teil schimmlig. Die Küchenmöbel waren aufgequollen (Beschwerde -3- S. 5). Mit Schreiben vom 17. April 2013 verlangte A. von der AGV Ersatz der daraus entstehenden Mehrkosten.