BGFA auferlegt dem Anwalt kraft öffentlichen Rechts eine besondere Treuepflicht. Er hat jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehungen steht, zu meiden (Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 84 zu Art. 12 [zit. Name, BGFA-Kommentar]). Nach Auffassung des Bundesgerichts liegt allerdings nur dann eine unzulässige Interessenkollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht. Die blosse abstrakte