4.8. Die T. AG hat das Grundstück in E. mit den beschädigten Bauten abgestossen, bevor sie eine Umnutzungsbewilligung von der AGV in Händen hielt. Aus den dargelegten Gründen kann sie die Bewilligung nach dem Verkauf der Liegenschaft nicht mehr einholen. Anwaltskommission 2014 Anwaltsrecht 405 I. Anwaltsrecht