Auch für eine geplante Umnutzung muss die Zustimmung der AGV vorliegen, bevor der entsprechende Anspruch auf einen Käufer übertragen werden kann. Nach dem Verkauf ist der Verkäufer nicht mehr legitimiert, bezüglich des abgestossenen Grundstücks Anträge zu stellen – insbesondere auch dann, wenn er den Versicherungsanspruch übertragen