Die Versicherung kann zudem den Aufbau an einem anderen Standort oder mit einer anderen Nutzung genehmigen, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (§ 26 Abs. 3 GebVG). "Besondere Verhältnisse liegen namentlich dann vor, wenn der Aufbau oder die bisherige Nutzung am alten Ort aus öffentlich-rechtlichen Gründen unzulässig sind" (§ 14 GebVV). Alle drei Ausnahmen setzen demnach eine Bewilligung durch die AGV voraus, welche Gültigkeitsvoraussetzung für die Abweichung ist. 4.4.