Der Entschädigungsanspruch gliedert sich in zwei Teile, die Entschädigung des Zeitwerts und die Entschädigung der Neuwertdifferenz. Wird ein vollständig zerstörtes Gebäude nicht wiederaufgebaut, wird der Zeitwert entschädigt. Bei einem teilweise zerstörten Gebäude wird in diesem Fall der auf den nicht wiederhergestellten Teil entfallende Zeitwert vergütet (§ 26 Abs. 1 GebVG). Auf diesen Teil des Versicherungsanspruchs besteht ein unbedingter Anspruch. Wird das beschädigte Gebäude wiederhergestellt, wird der Versicherungswert (Neuwert) entschädigt (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 GebVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 GebVG).