4.1. (… [Ausführungen zum Gebäudeversicherungsobligatorium und zum automatischen Versicherungsübergang bei einem Handwechsel]) 4.2. Tritt ein Schadenfall ein, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer im Zeitpunkt des Schadenereignisses entschädigungsberechtigt – unter Berücksichtigung der Interessen der Grundpfandgläubiger (§ 28 Abs. 1 GebVG; § 16 Abs. 1 GebVV). (…) 2014 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 399