Die T. AG verkaufte am 20. Juni 2011 ihr Grundstück in E. mit den von einem Brand geschädigten Bauten. Am 25. Juni 2012 beantragte sie bei der AGV eine Verlängerung der Wiederaufbaufrist sowie eine Nutzungsänderung für die von der Käuferin geplanten Ersatzbauten. Aus den Erwägungen