4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von A. zu übernehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die AGV hat mangels - 16 - anwaltlicher Vertretung keinen Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. Beschwerde und Klage werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 650.00, der Kanzleigebühr von Fr. 221.00 und den Auslagen von Fr. 108.00, zusammen Fr. 979.00, sind von A. zu tragen. Nach Abzug des Kostenvorschuss von Fr. 650.00 hat er noch Fr. 329.00 zu bezahlen. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen.