3.5. Vorhalte bezüglich der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots wurden nicht vorgetragen. Es gibt auch keine Hinweise in den Akten, dass A. rechtsungleich behandelt worden wäre. Im Gegenteil bietet die Anwendung der Richtlinie Selbstbehalt Gewähr, dass bei der Festsetzung von Selbstbehalten jeweils einheitlich vorgegangen wird, zumindest solange keine anderen Indizien ersichtlich sind oder vorgetragen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A. keinen Anspruch auf den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags hat und dass der von der AGV angebotene Vertrag mit dem maximalen Selbstbehalt nicht willkürlich ist. Die Klage ist abzuweisen.