Schliesslich ist zu beachten, dass der Selbstbehalt nicht unbeschränkt gilt. Nach Durchführung der Renovationsarbeiten dürften die Wasserschäden auf ein durchschnittliches Mass sinken, so dass der Selbstbehalt wieder aufgehoben werden kann. Der Beschwerdeführer kann die Dauer der Geltung des Selbstbehalts also selber beeinflussen. Die Berechnung des Selbstbehalts ist nachvollziehbar und sachgerecht. Die einschlägigen Bestimmungen wurden nicht willkürlich angewendet. Zudem - das sei nochmals betont - ist die AGV im freiwilligen Versicherungsbereich, zu dem die Gebäudewasserversicherung gehört, nicht zum Abschluss eines Vertrags verpflichtet.