Die AGV hat mit dem Angebot zur Weiterführung des Versicherungsverhältnisses für das Gebäude Nr. aaa bereits eine Ausnahme im Sinne von § 3 Abs. 3 Richtlinie Selbstbehalt gemacht, weil die angestrebte Schadenquote trotz Maximalselbstbehalt nicht erreicht wird. An der Verhandlung begründeten die Vertreter der AGV dieses Vorgehen damit, dass A. für das betroffene Gebäude schwerlich eine andere Versicherung finden werde, weil der bisherige Schadenverlauf jeweils erfragt werde (Protokoll S. 7).