Dass für die Festlegung des Selbstbehalts nicht auf ein Einzelereignis sondern auf eine bestimmte Periode abgestellt wird, scheint sachlich richtig. Damit lassen sich Einzelschäden von Wiederholungsschäden an sanierungsbedürftigen Gebäuden unterscheiden, weil bei Letzteren die Schadenfrequenz "naturgemäss" höher ist. Nur bei diesen ist die Einführung eines Selbstbehalts gerechtfertigt und dies unabhängig von der Höhe des "Einzelschadens". Die zu berücksichtigende Zeitspanne von fünf Jahre - 15 - scheint im Übrigen genügend lange, um fällige Sanierungsmassnahmen auszuführen.