Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von der Schadenquote und der Höhe des Selbstbehalts abgewichen werden (§ 3 Abs. 3 Richtlinie Selbstbehalt). Der Schadenverlauf eines Gebäudeversicherungsportefeuilles, für welches ein Selbstbehalt gilt, wird nach fünf Jahren überprüft - aus wichtigen Gründen schon früher - und der Selbstbehalt aufgehoben, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind (§ 3 Abs. 4 Richtlinie Selbstbehalt), bzw. wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbracht hat, dass das besondere Risiko nicht mehr besteht.