Der Selbstbehalt beträgt im Minimum Fr. 1'000.-- (§ 3 Abs. 2 Richtlinien Selbstbehalt), im Maximum Fr. 10'000.-- (§ 5 Abs. 1 Tarif Gebäudewasser bzw. § 3 Abs. 1 aTarif Gebäudewasser). Er ist so hoch anzusetzen, dass die Schadenquote (Schadenzahlungen in Prozent der Prämieneinnahmen) aller oder einzelner bei der AGV versicherten Gebäude eines Versicherungsnehmers über die letzten fünf Jahre die durchschnittliche Schadenquote aller bei der AGV versicherten Gebäude nicht übersteigt (§ 3 Abs. 1 Richtlinie Selbstbehalt). Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von der Schadenquote und der Höhe des Selbstbehalts abgewichen werden (§ 3 Abs. 3 Richtlinie Selbstbehalt).