Gemäss § 5 Abs. 1 Tarif Gebäudewasser kann im Einzelfall auf versicherte Gebäude mit ausserordentlich schlechtem Schadenverlauf ein Selbstbehalt pro Schadenereignis erhoben werden (so auch schon § 3 Abs. 1 aTarif Gebäudewasser). Das Kündigungsrecht bei Eintritt eines Schadens ist davon nicht tangiert (§ 5 Abs. 4 Tarif Gebäudewasser bzw. § 3 Abs. 4 aTarif Gebäudewasser). Als schlechten Schadenverlauf definiert § 2 Richtlinie Selbstbehalt, wenn in den letzten 5 Jahren an einem versicherten Gebäude - 14 -