3.2. Die Parteien diskutieren ausführlich den von der AGV festgesetzten Selbstbehalt bei einer allfälligen Weiterführung des Vertrags. Kurz Zusammengefasst lässt der Beschwerdeführer vortragen, die AGV sei "als Repräsentantin des kantonalen öffentlichen Rechts" an das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot gebunden. Das Angebot mit dem maximalen Selbstbehalt sei willkürlich, dies mit Hinweis auf das mögliche Schadenpotential und die das Verfahren auslösende Schadenhöhe sowie auf den laufenden Unterhalt und die geplante Sanierung.