3. 3.1. Die AGV hat A. einen neuen Vertrag mit Selbstbehalt offeriert. Die Parteien konnten sich über die Vertragsbedingungen nicht einigen. A. hätte, wie bereits ausgeführt (Erw. 1.2.8.1.), seine diesbezüglich geltend gemachten Ansprüche im Klageverfahren vorbringen müssen. Um Leerläufe zu vermeiden und nicht unnötig Zeit und Ressourcen der Beteiligten zu verschwenden, behandelt das - auch für das Klageverfahren zuständige - Spezialverwaltungsgericht die Streitfrage im vorliegenden Verfahren. Die Parteien haben keine Einwände gegen dieses Vorgehen erhoben (Protokoll S. 3 f.).