Immerhin hat die AGV den Beschwerdeführer bzw. die für diesen handelnde C. Verwaltung mit Schreiben vom 25. Februar 2011 aufgefordert, die Leitungen im betroffenen Gebäude zu sanieren. Ansonsten müssten bei einem weiteren Schaden infolge Wasserleitungsbruch vertragliche Massnahmen geprüft werden. Die Kündigung hat den Beschwerdeführer somit nicht aus heiterem Himmel getroffen. Die Versicherung hat die Sanierungsbedürftigkeit der Leitungen vorab bemängelt und "vertragliche Massnahmen" für den Fall der unterlassenen Sanierung in Aussicht gestellt.