2.3.4. Das Kündigungsrecht nach § 10 GebWVV setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Versicherungsnehmer vorab Massnahmen unter Androhung einer Kündigung auferlegt worden sind. § 4 GebWVV verlangt von den Versicherten zwar die Einhaltung gewisser Sorgfaltspflichten, ein Recht der Versicherung auf Anordnung von Sanierungsmassnahmen ist darin aber nicht enthalten. Erst der Selbstbehalt kann mit einer Auflage verbunden werden (vgl. § 5 des Tarifs für die Gebäudewasserversicherung der AGV [Tarif Gebäudewasser; SAR 673.343] vom 11. August 2011; so auch schon § 3 Abs. 2 des aufgehobenen Prämientarifs für die Gebäudewasserversicherung der AGV vom 11. Juni 2009 [aTarif Gebäudewasser]).