abschliessen – was für sanierungsbedürftige Gebäude allerdings schwierig ist (Protokoll S. 5 und 7). Die AGV ist sodann gehalten, die verschiedenen Versicherungssparten, namentlich obligatorische und freiwillige Sparten, selbsttragend zu führen (§ 44 GebVG). Wäre sie an die einmal aufgenommenen Versicherten gebunden und könnte also die Deckung für mangelhaft unterhaltene oder sanierungsbedürftige Gebäude nicht aufgeben, müsste sie, um der Selbsttragungspflicht zu genügen, die Prämien entsprechend erhöhen. Der Wettbewerb mit den Privatversicherern würde dadurch ungebührlich erschwert. Auch das spricht dafür, dass der AGV ein Kündigungsrecht zustehen muss.