Auch die Privatversicherer sehen in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen ein Kündigungsrecht bei Eintritt eines Schadens vor. Nach dem für diese geltenden VVG ist das ohne weiteres zulässig. Zudem greift die Kündigung des Gebäudewasserversicherungsvertrags nicht in existentielle Interessen des Eigentümers ein. Vor künftigen Wasserschäden kann er sich durch Instandhaltung der sanitären Anlagen weitgehend selber schützen oder mit einem anderen Versicherer einen neuen Vertrag - 12 -