2.3.3. Die AGV als selbstständige öffentliche Anstalt (§ 2 GebVG) ist an die grundrechtlichen Schranken und die Grundsätze des rechtstaatlichen Handelns gebunden. Durch die Ausübung des ausdrücklich in den AVB bzw. damals noch in der regierungsrätlichen GebWVV festgelegten Kündigungsrechts werden diese nicht verletzt. Die AGV handelt im Bereich der Gebäudewasserversicherung wie eine private Versicherung. Der Gebäudeeigentümer hat hier die Wahl, ob und mit wem er eine Wasserversicherung abschliessen will. Auch die Privatversicherer sehen in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen ein Kündigungsrecht bei Eintritt eines Schadens vor.