2.3.2. Die Kündigung wurde dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt (Sachverhalt B.). Das Gebäudeversicherungsrecht sieht keine bestimmte Kündigungsform vor, insbesondere ist keine Verfügung vorgeschrieben. Üblicherweise müssen Vertragsverhältnisse aber schriftlich gekündigt werden. Diese Vorgabe wurde vorliegend eingehalten.