2.3. 2.3.1. Aus Sicht des Vertreters des Beschwerdeführers folgt aus der Bindung der Gebäudeversicherung an das kantonale öffentliche Recht, dass diese im Schadenfall (Wasserschaden) den Vertrag nicht kündigen kann. Die Versicherung sei an das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot gebunden.