kann die unfreiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses durch eine Kündigungserklärung des Gemeinwesens in existentielle Interessen des privaten Vertragspartners eingreifen. Das Gemeinwesen hat für die Ausübung des Kündigungsrechts namentlich das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Der Betroffene soll nach Möglichkeit zuerst durch Ermahnung und Androhung der Kündigung angehalten werden, sein Verhalten zu bessern, bevor zur Auflösung des Dienstverhältnisses geschritten wird (Bundesgerichtsentscheid 2P.101/2004 vom 14. März 2005, Erw. 4.4 - 4.6).