2.2.3. Die Form, in der die Kündigung zu ergehen hat, ist nicht explizit geregelt. § 13 Abs. 3 GebWVV (so auch § 13 Abs. 3 AVB Gebäudewasser) formuliert neutral, die Kündigung müsse "mitgeteilt" werden. Der vorgesehene Rechtsmittelweg mit Einsprache gegen "Entscheide" der AGV und anschliessendem Beschwerdeverfahren (§§ 16 und 16a GebWVV) würde auch eine Verfügung als Kündigung zulassen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1P.104/2004 vom 14. März 2005 Erw. 4.4 f., wo es um die Kündigung eines Dienstverhältnisses geht). Eine Verfügung ist in einem Vertragsverhältnis, wo sich die Parteien ebenbürtig gegenüberstehen, aber problematisch (vgl. Klein, a.a.O., S. 168).