Gemäss GebWVV kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden: drei Monate vor Jahresende, nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens (spätestens bei Auszahlung der Entschädigung) und bei Änderungen der Versicherungsbedingungen oder der Prämiensätze (auf den nächsten Prämienverfall; § 10 Abs 2-4 GebWVV). Das Versicherungsvertragsgesetz kennt ebenfalls ein beidseitiges Kündigungsrecht bei Eintritt eines Teilschadens (Art. 42 Abs. 2 VVG). Diese Bestimmung darf nicht zuungunsten des Versicherten oder des Anspruchsberechtigten geändert werden (Art. 98 Abs. 1 VVG).