Öffentlich-rechtliche Verträge, insbesondere Verträge über Dauerschuldverhältnisse, können gekündigt werden. Die Kündigung solcher Verträge wird jeweils entweder im Vertrag selber oder in den Rechtsnormen mit Bezug auf den Vertrag vorgesehen (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, S. 1028, Rz 3023; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1133; Frank Klein, die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Zürich 2003, S. 162 und 171).