Im freiwilligen Versicherungsbereich schliesst die AGV mit den Kunden öf- fentlich-rechtliche Verträge ab (§ 36 Abs. 1 GebVG; vgl. § 10 Abs. 2 Geb- WVV). Der Gebäudeeigentümer stellt einen schriftlichen Antrag, der von der AGV angenommen werden muss (§ 10 Abs. 1 GebWVV). - 10 -