Die AGV hält dem entgegen, bei der Gebäudewasserversicherung handle es sich um eine freiwillige Versicherung. Nach Eintritt eines Schadens könne sie bis zur Auszahlung der Entschädigung durch die Parteien gekündigt werden (§ 10 Abs. 3 GebWVV). Von diesem Recht habe die AGV angesichts der Schadenbelastung für das Gebäude Nr. aaa in Q. Gebrauch gemacht (Vernehmlassung S. 1).