2.1. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht geltend, die Bindung der Gebäudeversicherung an die kantonalen öffentlich-rechtlichen Vorschriften mache nur dann Sinn, wenn ihr im Schadenfall kein freies Kündigungsrecht zukomme. Sie sei vielmehr an die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Verbots der Willkür gebunden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 34 GebVG. Die Kündigung sei im Zusammenhang mit der Neufestsetzung der Versicherungsbedingungen zu sehen (Replik S. 2).