Dem Eintreten auf die Klage steht nichts im Wege. Insbesondere sind auch die Parteien an der Erledigung der Streifrage interessiert und mit dem gerichtlichen Vorgehen einverstanden (Protokoll S. 3 f.). -9- 1.3. Für künftige Verfahren wird der AGV empfohlen, die Form ihrer Mitteilungen an die Kunden zu überprüfen. Es muss aus den Parteierklärungen der Versicherung jeweils hervorgehen, ob diese mit Einsprache (und anschliessend Beschwerde) angefochten werden können, oder ob der Versicherte Klage erheben muss. 2. Thema des Beschwerdeverfahrens ist die Vertragskündigung.