Im Übrigen sind die zivilprozessrechtlichen Eintretensvoraussetzungen einzuhalten (§ 63 VRPG). Das sind: schutzwürdiges Interesse des Klägers, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts, Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, keine anderweitige Rechtshängigkeit der Sache, keine abgeurteilte Sache, Kostenvorschuss geleistet (Art. 59 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008). Soweit ersichtlich werden diese vorliegend eingehalten.