Im freiwilligen Versicherungsbereich scheint daher eine Verfügung für ein Versicherungsangebot nicht angemessen. Ist ein Kunde mit dem Angebot der Versicherung nicht einverstanden, muss er, wenn er die eigenen Bedingungen durchsetzen will, den Anspruch grundsätzlich einklagen (§ 59 Abs. 2 VRPG). Insbesondere steht ihm aber frei, mit einer anderen Versicherung einen Vertrag abzuschliessen. Das Angebot zum Vertragsabschluss unter geänderten Bedingungen durfte dem Beschwerdeführer somit formlos unterbreitet werden. Will er die Rechtmässigkeit des Vorgehens der AGV gerichtlich überprüfen lassen, hat er dafür Klage vor dem Spezialverwaltungsgericht zu erheben.