Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (schutzwürdiges Interesse [§ 42 lit. a VRPG], form- und fristgerechte Beschwerde [§§ 43 f. VRG]) sind gegeben. Unter diesen Umständen ist trotz fehlerhaftem Vorgehen der Vorinstanz auf die Beschwerde gegen das Kündigungsschreiben einzutreten. -8-