Grundsätzlich ist das Vorhandensein einer Verfügung bzw. vorliegend eines förmlichen Einspracheentscheids Prozessvoraussetzung. Fehlt sie, darf auf das Begehren nicht eingetreten werden. Die Parteien können nicht übereinkommen, der Richter solle unbesehen der fehlenden Prozessvoraussetzung ein Sachurteil fällen (Gygi, a.a.O., S. 44 f. und S. 73; Bundesgerichtsentscheid 2C_189/2009 vom 17. September 2009, Erw. 3.3).