1.2.6.2. A. hat dennoch Einsprache gegen die Kündigung geführt. Die Antwort der AGV auf die Einsprache erfolgte wiederum bloss in Briefform. Ein Einspracheentscheid, wie er üblicherweise von der AGV erlassen wird und explizit in der GebWVV vorgesehen ist, liegt damit nicht vor. Es fehlt also auch am "ordentlichen" Anfechtungsobjekt für das Beschwerdeverfahren.