Das gesetzlich vorgesehene Rechtsschutzkonzept verlangt nicht zwingend eine Verfügung, sondern spricht von "Entscheidung" (vgl. § 16 GebWVV). Darunter fällt auch die Kündigung. Die besondere Situation - freiwilliger Versicherungsbereich mit (systemwidrigem) Einsprache- und anschliessendem Beschwerdeverfahren – verlangt aber ein entsprechendes Vorgehen der AGV. Verzichtet sie bei einer Kündigung auf die Verfügungsform, die auch zulässig wäre (hinten Erw. 2.2.3.), ist dem Kündigungsschreiben zumindest eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen. Dem kam die AGV vorliegend nicht nach.