Es ist nachfolgend einzeln zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen für die Kündigung und für die Vertragsofferte gegeben sind. -7- 1.2.6.1. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Die einseitige Parteiwillenserklärung im Rahmen eines öffentlich-rechtli- chen Vertrages ist keine Verfügung (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 139). Nach der Praxis der AGV wird der Versicherungsvertrag mit eingeschriebenem Brief ohne Rechtsmittelbelehrung gekündigt (Protokoll S. 3). Das Kündigungsschreiben vom 9. März 2012 ist keine Verfügung.