Es ist fraglich, was unter den Begriff "Entscheidungen" fällt. Eine Verfügung wäre an sich das "normale" Anfechtungsobjekt, wenn ein Beschwerdeverfahren vorgesehen ist. In der freiwilligen Gebäudewasserversicherung mit (öffentlich-rechtlichem) Versicherungsvertrag (§ 10 Abs. 2-4 GebWVV) ist sie jedoch systemwidrig. Hier geht es grundsätzlich um einseitige Willenserklärungen, nicht um hoheitlich zu verfügende Anordnungen. 1.2.5. Die AGV hat im Schreiben vom 9. März 2012 einerseits den laufenden Versicherungsvertrag gekündigt, andererseits hat sie A. eine Offerte für einen neuen Vertrag gemacht.