1.2.4. In der Gebäudewasserversicherung kann gegen "Entscheidungen der Gebäudeversicherung" Einsprache erhoben werden (§ 16 Abs. 1 GebWVV; vgl. dagegen § 50 Abs. 1 GebVG für die obligatorische Gebäudeversicherung [Feuer- und Elementarschaden], wo explizit Verfügungen anfechtbar sind). Der Einspracheentscheid der AGV kann mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, damals noch Schätzungskommission, angefochten werden (16a Abs. 1 GebWVV).