In Sachgebieten, in denen ein Spezialverwaltungsgericht für Beschwerdeentscheide vorgesehen ist, erstreckt sich dessen Zuständigkeit auch auf das Klageverfahren (§ 59 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Das gilt auch, wenn das Rechtsverhältnis durch öffentlichrechtlichen Vertrag geregelt ist (§ 60 Abs. 1 lit. a VRPG). Das Spezialverwaltungsgericht ist sachlich für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, sei es im Beschwerde- oder im Klageverfahren.