Die freiwillige Gebäudewasserversicherung richtet sich in Inhalt, Verfahren und Rechtsschutz nach kantonalem öffentlichem Recht (§ 36 Abs. 1 GebVG). Darauf haben beide Parteien hingewiesen. Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass sich der Rechtsmittelweg im freiwilligen Bereich spaltet und ein Teil eines Streits im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, ein Teil im Zivilprozess beurteilt werden muss (vgl. Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 395 mit Hinweis). Als Beschwerdeinstanz ist das Spezialverwaltungsgericht vorgesehen (§ 16a Abs. 1 GebWVV).