Würde vorliegend wegen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung die Verfügungsqualität verneint und auf die Beschwerde nicht eingetreten, käme dies einem prozessualen Leerlauf gleich. Die einzelnen Schritte müssten wiederholt werden, ohne dass sich am Kündigungsgrund etwas ändern würde. Aus Sicht der AGV könne auf die Beschwerde eingetreten werden (Vernehmlassung S. 2).