Er habe das Antwortschreiben der AGV vom 5. April 2012 als Einspracheentscheid aufgefasst und dagegen Beschwerde beim Gericht erhoben. Dieser Sichtweise könne sich die AGV insofern anschliessen, als es tatsächlich ihr Wille gewesen sei, gestützt auf § 10 Abs. 3 GebWVV den Versicherungsvertrag zu kündigen. Der Beschwerdeführer habe dies auch so aufgefasst. Dasselbe gelte für das Schreiben der AGV vom 5. April 2012. Würde vorliegend wegen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung die Verfügungsqualität verneint und auf die Beschwerde nicht eingetreten, käme dies einem prozessualen Leerlauf gleich.